Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Prinzip der Kohortenbesteuerung

Welche Renten fallen darunter?

Unter die Kohortenbesteuerung fallen Renten und andere Leistungen aus

  • den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie
  • Basisrentenprodukten (Rürup-Rente)

Wie werden die Einkünfte berechnet?

Bei der Kohortenversteuerung wird bis zum Jahr 2040 nur ein Teil der Rente besteuert.
Zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Rente werden zwei Angaben benötigt:

  1. das Kalenderjahr, in dem die Rentenzahlung begann und
  2. die Jahresbruttorente des ersten Jahres, in dem die Rente vollständig gezahlt wird.

Anhand des Kalenderjahres des Rentenbeginns ergibt sich zunächst die persönliche Kohorte:

Jahr des Rentenbeginns Kohorte
in %
  Jahr des Rentenbeginns Kohorte
in %
bis/ in 2005 50   2023 83
2006 52   2024 84
2007 54   2025 85
2008 56   2026 86
2009 58   2027 87
2010 60   2028 88
2011 62   2029 89
2012 64   2030 90
2013 66   2031 91
2014 68   2032 92
2015 70   2033 93
2016 72   2034 94
2017 74   2035 95
2018 76   2036 96
2019 78   2037 97
2020 80   2038 98
2021 81   2039 99
2022 82   2040 100

Ab dem Jahr 2040 beträgt die Kohorte 100%. Das heißt alle Personen, die in 2040 oder danach erstmals eine der betroffenen Rente beziehen, müssen diese in voller Höhe versteuern!

Anschließend wird der persönliche Freibetrag ermittelt

Aus der ersten Jahresbruttorente wird anhand der Kohorte der Anteil ermittelt, der zu besteuern ist. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente, aus Vereinfachungsgründen im Folgenden "Freibetrag" genannt. Dieser Freibetrag ändert sich für den Rest der Laufzeit nicht mehr. Nur wenn eine Neuberechnung der Rente erfolgt (zum Beispiel wegen Scheidung oder anzurechnender Einkünfte) wird auch der Freibetrag erneut ermittelt. Die jährliche Rentenerhöhung bewirkt keine Neuberechnung des Freibetrags. Dies führt dazu, dass Rentenerhöhungen bereits von Anfang an in voller Höhe besteuert werden.

Im Jahr des Rentenbeginns ermittelt sich der zu versteuernde Betrag nur durch Anwendung der Kohorte auf die im ersten Jahr bezogene Bruttorente.

Wird die Zahlung der Rente vorübergehend eingestellt, also nicht das ganze Jahr gezahlt, ist der Freibetrag neu zu ermitteln. Bei dieser Neuberechnung bleiben die in der Vergangenheit gewährten Rentenerhöhungen außer Ansatz, so dass faktisch der Freibetrag für jeden Monat ohne Rentenbezug um ein Zwölftel zu kürzen ist. Damit wird verhindert, dass in dem Zeitraum ohne durchgängige Rentenzahlung geringe oder sogar negative Einkünfte entstehen.

Berechnung der Einkünfte bei Kohortenbesteuerung

Beispiel:

Der alleinstehende beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer geht im September 2007 in Rente. Die Monatsrente beträgt zu Beginn 1.000 Euro und wird zum 01.07.2008 auf 1.020 Euro und zum 01.07.2009 auf 1.050 Euro angehoben.

Lösung:

Für den Rentenbeginn im Jahr 2007 beträgt die Kohorte 54%, der Freibetrag demnach in den ersten beiden Jahren analog 46%. Sofern sich die Rente nur noch durch jährliche Rentenanpassungen erhöht, verändert sich der Freibetrag ab dem Jahr 2008 nicht mehr. Die steuerpflichtigen Einkünfte ermitteln sich durch Abzug des Freibetrages von der Jahresrente und der mindernden Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages (alle Angaben in Euro):

Jahr Jahres-
rente
Freibetrag Werbungs-
kosten
steuerpflichtige
Einkünfte
2007 4.000 1.840 102 2.058
2008 12.120 5.575 102 6.443
2009 12.420 5.575 102 6.743