Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Welche Renten sind steuerpflichtig?

Welche Renten sind steuerpflichtig?

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Bei Wohnsitz in Deutschland sind seit jeher alle Renten steuerpflichtig. Seit dem 01.01.2005 gilt dies auch für Renten, die ins Ausland gezahlt werden. 

Nicht alle Renten waren sofort betroffen: Mit der  ersten Änderung des Einkommensteuergesetzes begann die Steuerpflicht zum 01.01.2005 für einen Teil der Renten. 
Ab 2009 und dann noch einmal ab 2010 erfolgten neue Änderungen, so dass weitere Renten steuerpflichtig wurden. Seit 2010 unterliegen sämtliche Renten der beschränkten Steuerpflicht.

Unterscheidung der Steuerpflicht nach Art der Rente

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2005:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG)

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus:

  • der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Renten der Deutschen Rentenversicherung Bund)
  • inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen (zum Beispiel Renten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
  • den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beipiel Renten der Bayrischen Ärzteversorgung) 
  • einem Basisrentenprodukt eines inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstelle (zum Beispiel: sogenannte Rürup-Renten) 
  • privaten Erwerbsminderungsrenten und privaten Rentenversicherungen 

     

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2009:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG in Verbindung mit § 22 § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG) 

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus 

  • Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, soweit die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die nach §§ 3 Nummer 56, 63 oder 66 EStG in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden (zum Beispiel: kirchliche Zusatzversorgungskassen)

     

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2010:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG in Verbindung mit § 22 Nummer 5 EStG) 

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus 

  • betrieblichen Altersversorgungen (Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) sowie Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 22 Nummer 5 EStG ungeachtet einer steuerlichen Förderung (zum Beispiel: Renten aus der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, VBL-Renten)

Sofern Sie eine der genannten Renten beziehen, sind Sie mit dieser Rente ab dem jeweils genannten Jahr grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig.

Beispiele

Unterscheidung der Steuerpflicht für die Jahre 2005 bis 2010 für bestimmte Rentenarten (beispielhaft)

x = steuerpflichtig  ./. = nicht seuerpflichtig

Rentenarten 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund x x x x x x
Hinterbliebenenrente der Bayrischen Ärztekammer x x x x x x
Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-West)
umlagefinanziert mit steuerlich nicht geförderten Beiträgen
x x ./. ./. ./. x

Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Ost)
kapitalgedeckte Finanzierung mit steuerlich geförderten Beiträgen

 ./. ./. ./. ./. x x
Riester-Rente ./. ./. ./. ./. ./. x
Rente aus privater Rentenversicherung  x x x  x  x  x
Rürup-Rente x x x x x x
Vom ehemaligen Arbeitgeber angesparte Betriebsrente aus einer Direktversicherung, deren Beiträge steuerlich gefördert wurden  x x ./. ./. x  x
private Erwerbsminderungsrente x x x x x x