Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht

Warum ist die Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht so wichtig?

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Ob die Steuer nach der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht ermittelt wird, entscheidet in erheblichem Maße über die Berechnung und somit über die Höhe der Steuer.

 Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht dargelegt und die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erläutert.

Die beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.

Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. Für beschränkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.

Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen werden jeweils zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens jedoch bis zu 825 Euro. Soweit die Zuwendungen an Parteien höher sind, werden sie bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.

Freibeträge für Kinder, einschließlich Betreuungs- und Ausbildungskosten, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können ebenfalls nicht gewährt werden.

Werbungskosten sind in nachgewiesener Höhe nur absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen. Bei Renteneinkünften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mindestens der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.

Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen möchten, ist der Vordruck ESt1C für die allgemeinen Angaben sowie die Anlage R für die Renteneinkünfte zu verwenden.

Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen - so auch der Grundfreibetrag - gewährt werden; so als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland. In der Regel führt daher die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu einer niedrigeren Steuer.

Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Einkünfte ganz oder zumindest überwiegend aus Deutschland bezogen werden und in Deutschland zu versteuern sind. Was unter „ganz oder zumindest überwiegend“ zu verstehen ist, definiert das Einkommensteuergesetz anhand von zwei Einkunftsgrenzen. Gemäß § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden, wer mehr als 90 Prozent seiner Welteinkünfte in Deutschland zu versteuern hat oder wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten (Grundfreibetrag 2017 8.820 Euro, 2018 9.000 Euro, 2019 9.168 Euro, 2020 9.408 Euro, 2021 9.744 Euro, 2022 10.347 Euro, 2023 10.908 Euro, 2024 11.604 Euro). Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

Unbedingt Nachweis der Einkünfte vorlegen!

Für die Beantragung der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger ist die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte zwingend durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Für diesen Nachweis kann der Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" beziehungsweise "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" (für einen Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR) verwendet werden. Zur Erleichterung der Bescheinigung für die ausländische Steuerbehörde ist der Vordruck in verschiedenen Sprachfassungen erhältlich (siehe: Downloadcenter).

Als Nachweis gilt auch der ausländische Steuerbescheid, wenn dieser umfassende Angaben zu den im Ausland versteuerten Einkünften erhält. Der Nachweis der im Ausland versteuerten Einkünfte ist auch dann einzureichen, wenn Sie im Ausland keine Einkünfte bezogen haben, in diesem Fall ist der Bereich "andere Einkünfte" auf der Bescheinigung EU/EWR oder Bescheinigung außerhalb EU/EWR zu streichen oder mit Null Euro auszuweisen und von der ausländischen Steuerbehörde zu bestätigen.

Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können zum Beispiel Sonderausgaben (Beiträge zur Krankenversicherung) und außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten, Behindertenpauschbeträge und Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen) steuermindernd geltend gemacht werden. Des Weiteren kommen Steuerermäßigungen für Kinder und der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Betracht.

Allerdings müssen im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (sogenannter Progressionsvorbehalt, § 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG).

Die Einkommensteuer bemisst sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach dem progressiv steigendem Einkommensteuertarif. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages werden nicht besteuert (§ 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG).

Sind Sie verheiratet und Staatsangehöriger eines EU oder EWR-Staates können Sie mit Ihrem Ehegatten zusammenveranlagt werden, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU oder EWR-Staat hat. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten in die Steuerberechnung einbezogen, gleichzeitig wird der Grundfreibetrag in doppelter Höhe berücksichtigt (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).

Wenn Sie die Zusammenveranlagung beantragen möchten, muss auch für den Ehegatten der Nachweis der nicht in Deutschland versteuerten Einkünfte erbracht werden.