Mit dem Veranlagungszeitraum 2024 wurde Spanien von der Ländergruppe 1 in die Ländergruppe 2 herabgestuft. Im Veranlagungszeitraum 2025 ist Spanien wieder in der Ländegruppe 1. Die absolute Wertgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG für die Prüfung, ob eine Behandlung wie unbeschränkt steuerpflichtig möglich ist, beträgt damit 2024 75 % und 2025 wieder 100 % des Grundfreibetrages.