Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Prinzip der Kohortenbesteuerung

Welche Renten fallen darunter?

Unter die Kohortenbesteuerung fallen Renten und andere Leistungen aus

  • den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie
  • Basisrentenprodukten (Rürup-Rente)

Wie werden die Einkünfte berechnet?

Bei der Kohortenversteuerung wird bis zum Jahr 2057 nur ein Teil der Rente besteuert.
Zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Rente werden zwei Angaben benötigt:

  1. das Kalenderjahr, in dem die Rentenzahlung begann und
  2. die Jahresbruttorente des ersten Jahres, in dem die Rente vollständig gezahlt wird.

Anhand des Kalenderjahres des Rentenbeginns ergibt sich zunächst die persönliche Kohorte:

Jahr des Rentenbeginns Kohorte
in %
  Jahr des Rentenbeginns Kohorte
in %
bis/ in 2005 50,0   2032 87,0
2006 52,0   2033 87,5
2007 54,0   2034 88,0
2008 56,0   2035 88,5
2009 58,0   2036 89,0
2010 60,0   2037 89,5
2011 62,0   2038 90,0
2012 64,0   2039 90,5
2013 66,0   2040 91,0
2014 68,0   2041 91,5
2015 70,0   2042 92,0
2016 72,0   2043 92,5
2017 74,0   2044 93,0
2018 76,0   2045 93,5
2019 78,0   2046 94,0
2020 80,0   2047 94,5
2021 81,0   2048 95,0
2022 82,0   2049 95,5
2023 82,5   2050 96,0
2024 83,0   2051 96,5
2025 83,5   2052 97,0
2026 84,0   2053 97,5
2027 84,5   2054 98,0
2028 85,0   2055 98,5
2029 85,5   2056 99,0
2030 86,0   2057 99,5
2031 86,5   2058 100,0

Ab dem Jahr 2058 beträgt die Kohorte 100%. Das heißt alle Personen, die in 2058 oder danach erstmals eine der betroffenen Rente beziehen, müssen diese in voller Höhe versteuern!

Anschließend wird der persönliche Freibetrag ermittelt

Aus der ersten Jahresbruttorente wird anhand der Kohorte der Anteil ermittelt, der zu besteuern ist. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente, aus Vereinfachungsgründen im Folgenden "Freibetrag" genannt. Dieser Freibetrag ändert sich für den Rest der Laufzeit nicht mehr. Nur wenn eine Neuberechnung der Rente erfolgt (zum Beispiel wegen Scheidung oder anzurechnender Einkünfte) wird auch der Freibetrag erneut ermittelt. Die jährliche Rentenerhöhung bewirkt keine Neuberechnung des Freibetrags. Dies führt dazu, dass Rentenerhöhungen bereits von Anfang an in voller Höhe besteuert werden.

Im Jahr des Rentenbeginns ermittelt sich der zu versteuernde Betrag nur durch Anwendung der Kohorte auf die im ersten Jahr bezogene Bruttorente.

Wird die Zahlung der Rente vorübergehend eingestellt, also nicht das ganze Jahr gezahlt, ist der Freibetrag neu zu ermitteln. Bei dieser Neuberechnung bleiben die in der Vergangenheit gewährten Rentenerhöhungen außer Ansatz, so dass faktisch der Freibetrag für jeden Monat ohne Rentenbezug um ein Zwölftel zu kürzen ist. Damit wird verhindert, dass in dem Zeitraum ohne durchgängige Rentenzahlung geringe oder sogar negative Einkünfte entstehen.

Berechnung der Einkünfte bei Kohortenbesteuerung

Beispiel:

Der alleinstehende beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer geht im September 2023 in Rente. Die Monatsrente beträgt zu Beginn 1.000 Euro und wird zum 01.07.2024 auf 1.020 Euro und zum 01.07.2025 auf 1.050 Euro angehoben.

Lösung:

Für den Rentenbeginn im Jahr 2023 beträgt die Kohorte 82,5%, der Freibetrag demnach in den ersten beiden Jahren analog 17,5%. Sofern sich die Rente nur noch durch jährliche Rentenanpassungen erhöht, verändert sich der Freibetrag ab dem Jahr 2024 nicht mehr. Die steuerpflichtigen Einkünfte ermitteln sich durch Abzug des Freibetrages von der Jahresrente und der mindernden Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages (alle Angaben in Euro):

Jahr Jahres-
rente
Freibetrag Werbungs-
kosten
steuerpflichtige
Einkünfte
2023 4.000 700 102   3.198
2024 12.120 2.121 102   9.897
2025 12.420 2.121 102 10.197