Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Gibt es Besonderheiten im Verfahren, weil ich im Ausland wohne?

Gibt es Besonderheiten im Verfahren, weil ich im Ausland wohne?

Allgemeine Bestimmungen zum Steuerverfahrensrecht, wie beispielsweise Besteuerungsgrundlagen ermittelt, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden, sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Daneben sind in der AO Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeiten­recht enthalten.

Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland gelten einige Besonderheiten. So sind beispielsweise längere Fristen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland vorgesehen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Darüber hinaus kann vom Finanzamt die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten angeordnet werden (§ 123 AO). Im Übrigen sind jedoch die Bestimmungen der AO – unabhängig von Ihrer Nationalität oder Ihrem Wohnsitz – anzuwenden.

Als sogenanntes „Mantelgesetz“ des deutschen Steuerrechts wurde die Abgabenordnung auch in die englische Sprache übersetzt (siehe hierzu: www.gesetze-im-internet.de). Grundsätzlich gilt jedoch: Die Amtssprache ist Deutsch (§ 87 Abs. 1 AO)! Das Einkommensteuergesetz sowie die Formulare für die Einkommensteuererklärung sind daher ausschließlich in deutscher Sprache erhältlich.

Bei den anfallenden Kosten und Gebühren unterscheidet die AO nicht zwischen Inlands- und Auslandsrentnern. Für alle Steuerpflichtigen gilt der Grundsatz, dass sowohl das Besteuerungsverfahren als auch das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt Neubrandenburg kostenfrei sind. Jedoch werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO Gebühren erhoben (§ 89 Abs. 3 – 5 AO). Gerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Bundesfinanzhof können ebenfalls Kosten verursachen. Die Höhe der Gebühren und Kosten richten sich im Regelfall nach der Höhe des Streitwerts. Bei einer Zeitgebühr wird nach dem zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung des Antrags abgerechnet.