Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Prinzip der nachgelagerten Besteuerung

Welche Renten fallen darunter?

Unter die nachgelagerte Besteuerung fallen Leistungen und Renten aus

  • Altersvorsorgeverträgen (so genannte Riester-Rente)
  • Pensionsfonds
  • Pensionskassen und
  • Direktversicherungen

soweit diese auf geförderten Beiträgen beruhen (z.B. auf Altersvorsorgezulagen).

Wie werden die Einkünfte berechnet?

Bei Leistungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, wurden die Beiträge zum Erwerb des Rentenanspruchs während der Ansparphase steuerlich gefördert. Das trifft zum Beispiel zu, wenn der ehemalige Arbeitgeber die Beiträge als steuerfreien Lohn gezahlt hat. Als steuerliche Förderung zählt aber auch, wenn die Beiträge zur Altersversorgung als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten oder eine Zulage für die Beiträge gezahlt wurde (wie zum Beispiel bei Riester-Renten). Die steuerliche Förderung hat also dazu geführt, dass entweder steuerfreier Arbeitslohn bezogen wurde, die zu versteuernden Einkünfte gemindert werden konnten oder eine Zulage zu den Beiträgen gezahlt wurde.

Zum Ausgleich der steuerlichen Förderung während der Ansparphase unterliegen die Renten in der Auszahlungsphase in voller Höhe der Besteuerung.

Achtung bei ausländischen Renten!

Für die Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag sind alle Einkünfte (auch die ausländischen) nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Für die nachgelagerte Besteuerung ist entscheidend, ob die steuerliche Förderung auf Grundlage des Einkommensteuergesetztes erfolgte. Das bedeutet, dass ausländische Renten, soweit es sich nicht um gesetzliche Renten handelt, in der Regel mit dem Ertragsanteil zu erfassen sind.